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Allgemeine Geschäftsbedingungen für das
grafische Gewerbe (Liefer- und Zahlungsbedingungen)
I. GELTUNGSBEREICH (1) Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit
wiedersprochen.
(2) Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie
schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben
auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen
nicht wirksam sein sollten.
II. PREISANGEBOTE (1) Die im Angebot des Auftragnehmers
genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie
schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so
handelt es sich bei allen auftragsbezogenen Materialien wie
Bedruckstoffe (Papier, Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme,
Repros, Platten, Stanzformen, usw.) und Buchbindematerialien, sowie
allen Vertriebssonderkosten (Sonderverpackungen usw.) um
Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation zum
Produktionszeitpunkt angepaßt werden können.
In den Preisen
ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse
enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht
(Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten
weiterverrechnet. Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem
Zustand innerhalb von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so
können bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw.
Paletten gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer
Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen
bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch
den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des
Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb
von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben
werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als
vereinbart gilt.
(3) Im übrigen sind Preisangebote
grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, daß deren Verbindlichkeit
ausdrücklich zugesagt wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten
(z.B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen,
Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.) sowie
eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises,
aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer,
auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des
Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in
Rechnung zu stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber
ausdrücklich genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf
Veranlassung des Auftraggebers (z.B. auch im Rahmen der sog.
Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken, die vom Autraggeber wegen geringfügiger
Abweichung von der Vorlage bzw. seinen Angaben verlangt
werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes
(Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers
bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne
Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber
verzichtet für solche Fälle auf das
Rücktrittsrecht.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge
können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt
werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für
Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt
und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für
alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z.B.
Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der
Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und
Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und
werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur
Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für
von ihm veranlaßte Datenübertragungen. Für
Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder
Gewährleistung übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS Der Auftragnehmer fakturiert seine
Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er auch teilweise
liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf
bereit hält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen,
wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis
eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen
durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (1) Die Zahlung (Nettopreis
zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
Wechsel und Schecks
werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat.
Refinanzierungskosten und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind
vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung,
Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder
seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist
jener Tag maßgeblich, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für
den Auftragnehmer vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer
Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen
kann der Auftragnehmer hierfür mindestens 50% Vorauszahlungen verlangen.
(3)
Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den
Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls
daraus entstehende, weitere Folgen (z.B. Nichteinhalten der
Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der
Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte
Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten,
sondern lediglich eines angemessenen Teiles des
Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG (1) Wird eine wesentliche
Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers
bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer
das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger
Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht,
die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen
abhängig zu machen.
Weiters hat der Auftragnehmer das Recht,
die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei
Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch
laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem
Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei
Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem EURIBOR
(Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der
Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem
Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen,
wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen
des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der
VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden
Vergütungen ergeben. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst
betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung
einen Betrag von EUR 11,-- sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR
4,-- zu bezahlen.
Darüberhinaus ist jeder weiterer Schaden,
insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, daß infolge
Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
aufseiten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am
Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT (1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage
des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle
Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung
stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt
wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des
Auftragnehmers verläßt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind
grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als
Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.
(3) Für die Dauer der
Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder
Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit
unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst
nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und
Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom
Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die
Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemesen
sein.
(5) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des
Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit
der Höhe des Auftragswertes (d.i. Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht
eingefordert werden.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder
sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. -
auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert
sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner
Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der
Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger
als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der
Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der
Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er
den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG (1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des
Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies
nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden
nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers
vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen
hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn
über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten
Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten
bis zu 10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des
Fortdruckes zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die
Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich
berücksichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöhen sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter
2.000 kg auf 8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER (1) Satzfehler werden
kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet
sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem
Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet
(Autorkorrektur).
Telefonisch oder via Fax angeordnete
Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit
durchgeführt.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur
auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch
berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge
vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet,
die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine
angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug
automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines
Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für
von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4)
Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe
des Duden (neue Rechtschreibung) maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG (1) Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung
bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage
erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen;
damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber
über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem
Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt
verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur
einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN (1) Der Auftraggeber hat die
Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur
übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das
gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen
(Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach
Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte
Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch
innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des
Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem
Auftragnehmer geltend gemacht werden.
(3) Bei berechtigten
Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt
oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall
einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder
mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei
wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten.
Die Haftung
des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es
sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen trifft
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Hat der Auftrag
Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht
für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(5) Bei
Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten
Teil.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(6) Bei
farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt
für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck, insbesondere
wenn Andruck- und Auflagenpapier nicht übereinstimmen. Eine Garantie
für die Echtheitseigenschaften von Farben, Bronzen, Lackierungen,
Imprägnierungen, Kaschierungen und Gummierungen wird nur in jenem
Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer
gegenüber verpflichteten.
(7) Wird dem Auftraggeber als
korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur
Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die
unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine
verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte ein zusätzlich
kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(8) Für
Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet
der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den
jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche
gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der
Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen
oder nicht durchsetzbar sind.
Bei den eingesetzten
Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden
Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen
branchenüblich sind.
(9) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls
für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens
des Auftraggebers entstanden sind.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG (1) Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde.
Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der
Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens
und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem
Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des
Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der
Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des
Auftragnehmers.
(2) Die Ersatzpflicht für aus dem
Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet
werden können, sind ausgeschlossen.
Die
Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu
überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren
Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit,
die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet
werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN (1) Vom
Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees,
Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des
Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr
für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge.
Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des
Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung
durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch
eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind.
Für
den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der
vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z.B. per
ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und
dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten
Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der
gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer
überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für
Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt
beigestellten Druckvorrichtungen, sowie für Fehler beim Endprodukt,
die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen
sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom
Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige
Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem
Auftrag zugrundegelegte Vorlagen (z.B. Computerausdrucke,
Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die
durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte
eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müßte ein zusätzlich
kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(3) Bei vom
Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten
angelieferte oder übertragene Daten trägt der Auftraggeber bei der
bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die
Datei veranlaßten Ausbelichtungen bzw. Drucke.
Die
Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird
vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof
beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so
übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt
auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben
unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur
Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der
Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie
anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber
beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Mit den
Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Digitalproof
(1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw.
Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum,
Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift,
Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name,
Hersteller, Versionsnummer). Liefert der Auftraggeber kein
Digitalproof und keine Liste der Dateien, so werden diese vom
Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt. Auf dem Digitalproof sind vom Auftraggeber zur Vermeidung
von Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber
gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; Platzhalter für Bilder
und Texte; spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen,
Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und
Rasterverläufe; Format (mit und ohne Beschnitt); Rasterfeinheit;
Druckverfahren. Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder
vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Dateien zu liefern. Der
Auftraggeber garantiert, daß zur Erstellung des Datenträgers
ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur PostScriptschriften)
verwendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte
Datenmenge mehr als 250 MB, so werden die für die Prüfung der Daten
anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit
verrechnet.
(6) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im
Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(7) Der
Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des
beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(8)
Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt,
Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der
Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN (1) Für Manuskripte, Entwürfe,
Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige
Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer
bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages
liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht
zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete
Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese
Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über
den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend
bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Sollen die vorstehend
bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber
die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL. (1) Für
den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung, Druckerzeugnisse,
Stehsatz, Druckzylinder, Druckformen, Montagen, Datenträger, Filme
und sonstige Druckvorrichtungen, Papiere usw. nach Durchführung des
Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere
Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall
trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2)
Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden, die während der
Einlagerung an der Ware entstanden sind, nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet,
Versicherungen zur Abdeckung von Risken an eingelagerten Waren
abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem
Auftraggeber die Einlagerung von fertigen oder halbfertigen
Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen Speditionstarif für
Kaufmannsgüter. Der zeitweilige Verzicht auf das Lagerentgelt
beinhaltet keinerlei Verzicht auf das Lagerentgelt für noch beim
Drucker lagernde Erzeugnisse. Die Berechnung erfolgt jeweils im
nachhinein für 3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur
Aufbewahrung des Satzes bzw. sonstiger Druckvorrichtungen erlischt,
wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4
Wochen bezahlt.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN Umfaßt der Auftrag die
Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein
Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der
Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger
Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalendervierteljahres gelöst
werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT Die von dem Auftragnehmer zur
Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse,
insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien,
Filme, Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für
den Produktionsprozeß erforderliche Behelfe (Druckvorrichtungen)
sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers
und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese
Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung
gestellt werden. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht.
Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und
Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten
Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt
wurden.
Eine Aufbewahrung der obgenannten Behelfe
(Druckvorrichtungen und Daten) zur Durchführung des Druckauftrages
nach Abwicklung des Druckauftrages erfolgt nur über ausdrücklichen
Auftrag des Auftraggebers gegen Ersatz der dem Auftragnehmer
entstehenden Kosten.
XVII. URHEBERRECHT (1) Insoweit der Auftragnehmer
selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen
Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen
derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der
Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten
Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen bleiben die Nutzungsrechte,
insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des
Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das
ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten
Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger,
Filme, Repros u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.)
zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist
nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben,
auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist
nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht,
die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag
entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der
vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen,
daß dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen,
die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der
Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, daß er über diese Rechte
verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw.
Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten
weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem
Auftragnehmer zu, daß er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der
Nutzung berechtigt ist.
Der Auftragnehmer sichert dem
Auftraggeber zu, daß er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur
zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen
Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von
Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen
Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden,
schadlos zu halten.
Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche
dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher
Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die
Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers
dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch
des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht
auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu
halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS Tritt ein Mittler des
Druckauftrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die
Einbringlichkeit der Forderung des Auftragnehmers als Bürge und
Zahler. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht, die Bezahlung
der offenen Forderung vom Vermittler einzufordern, erst nach
vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn zu.
Der Mittler
verpflichtet sich die Rechte des Auftragnehmers auf seinen
Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT (1) Die gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises Eigentum des
Auftragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur
für Geschäftsbeziehungen mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im
Sinne des HGB sind:
Die Ware bleibt Eigentum des
Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
Die
Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung
sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus dem
Geschäftsverhältnis an den Auftragnehmer abgetreten.
Der
Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund
eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrags nur
berechtigt und ermächtigt, wenn die orderung aus der
Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht.
Bei dem
Urheberrechtsschutz unterliegenden Produkten ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungsrechte
(Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden.
Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber
nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der
Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur
Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben.
Übersteigt der
Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des
Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT Dem Auftragnehmer steht an vom
Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen
und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen
Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK Der Auftragnehmer ist
zur Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf
die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne spezielle
Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT,
GERICHTSSTAND (1) Es gilt österreichisches materielles Recht.
Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung
und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3)
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Lieferund
Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus
solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach
Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder
der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den
Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des
Auftragnehmers.
XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG Alle Auftragsabmachungen
einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z.B. durch
Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich
bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
Köln-Aachener-Straße
75 • 50127
Bergheim Tel. +49/(0)2271/49
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